Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass Orthopäden bei von ihnen behandelten Privatpatienten MRT-Untersuchungen durchführen und nach Ziffer 5729 und Ziffer 5731 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen dürfen, auch wenn sie keine Zusatzausbildung nach der einschlägigen Weiterbildungsordnung haben. MRT-Untersuchungen seien für Orthopäden nicht „fachgebietsfremd“.

Für den Nachweis der tatsächlichen praktischen Befähigung, eine derartige Untersuchung sach- und fachgerecht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, gebe es vielfältige Möglichkeiten.

LG Darmstadt, Urt. v. 13.5.2020 – 19 O 550/16