Beruft sich der Arzt im Falle einer fehlerhaften Aufklärung darauf, der Patient hätte auch bei zutreffender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, so trifft ihn die Beweislast für diese Behauptung dann, wenn der Patient plausibel macht, dass er bei korrekter Aufklärung vor einem Entscheidungskonflikt gestanden hätte. An die Substantiierung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Vom Patienten kann hingegen nicht  verlangt werden,. dass er – über die Darlegung des o.g. Entscheidungskonfliktes hinaus – plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.

BGH, Urt. v. 7.12.2021 – VI ZR 277/19