Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, beinhalten, dienen der Dokumentation und unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für die ärztliche Aufklärung gelten durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte eigenständige Regeln, die auch das Beweisregime erfassen. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der dem Patienten erteilten Aufklärung – in positiver wie auch in negativer Hinsicht – stellt ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular dar (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 462/15). Einer Beweiswirkung steht aus Sicht des BGH auch der Umstand nicht entgegen, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handelt.
BGH, Urt. v. 2.9.2021 – III ZR 63/20