Das Oberlandesgericht München hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Voraussetzungen eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs befasst (Urt. v. 24.02.2017, 10 U 3261/16). Im Streitfall machte der Kläger, nachdem ihm bereits Schmerzensgeld zugesprochen worden war, weiteres Schmerzensgeld wegen einer Kniegelenksarthrose geltend.
Nach Ansicht des OLG werden in jenen Fällen, in denen ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt Schmerzensgeld verlangt, durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhersehbar ist und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge hingegen nicht umfasst. Sie können daher Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein. Wurde in einem, in der Vergangenheit eingeholten, medizinischen Gutachten bereits festgestellt, dass die Entwicklung einer Arthrose langfristig möglich war, so kann das dann tatsächliche Eintreten einer Arthrose nicht zum Anlass für ein weiteres Schmerzensgeldbegehren genommen werden.