Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes als grober Behandlungsfehler zu werten sein, der auch den als Belegarzt tätigen Gynäkologen treffen kann. Denn hier ist die Blutzuckerbestimmung eine Standardmaßnahme.
Die unterlassene Untersuchung ist in einem solchen Fall als grober Befunderhebungsfehler in Form der Unterlassung elementar gebotener differentialdiagnostischer Maßnahmen anzusehen. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes, die niemals ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- Euro angemessen sein.
OLG Hamm, Urt. v. 4.12.2018, 26 U 9/16