Wird wegen der Chronifizierung einer schadensbedingten, behandlungsbedürftigen Erkrankung vom Geschädigten ein weiteres Schmerzensgeld verlangt, kann dem – nach Ansicht des OLG Düsseldorf – die Rechtskraft eines vorangegangenen Schmerzensgeldurteils entgegenstehen.
Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Entscheidend ist hier die objektive Möglichkeit des Geschädigten, ein entsprechendes Risiko zu diesem Zeitpunkt bereits schmerzensgelderhöhend geltend machen zu können. Nur dann, wenn eine Berücksichtigung der Verletzungsfolge so gut wie ausgeschlossen erscheint, weil die Möglichkeit eines Eintretens eher theoretisch, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte ist, weshalb ein Sachkundiger sie nicht in eine Darstellung möglicher Verletzungsfolgen aufnehmen würde, fehlt es an einer solchen objektiven Möglichkeit. Dann kann auch nach einem in einem bereits abgeschlossenen Haftungsverfahren ergangenen Urteil weiteres Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2021 – 1 U 152/20