Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Reinland-Pfalz können (Zahn-)Arztpraxen eine regelhafte Samstagssprechstunde anbieten mit der Folge, dass Mitarbeiter verpflichtet sind, auch dann ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Etwas anderes gilt nur, wenn arbeits- oder tarifvertraglich etwas anderes verankert wurde. Mitarbeiter, die nicht zum Dienst am Samstag erscheinen, können abgemahnt werden.

Für eine in einer radiologischen BAG in Teilzeit beschäftigte MTA war im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach den praxisüblichen Sprechstunden richtet. Zudem war der Arbeitgeber berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Später wurde zusätzlich geregelt, dass für Randarbeitszeiten (etwa ab 20:00 Uhr oder an Samstagen) ein Bonus gezahlt wird. Handschriftlich wurde im Arbeitsvertrag hinzugefügt: „1 pro Monat Samstag bis 14h“. Die zum Dienst in der Samstagssprechstunde eingeteilte MTA erschien nicht in der Praxis. Die Abmahnung hierfür war rechtmäßig.

Auch wenn bei Vertragsschluss noch keine Samstagsarbeit geleistet worden sei, durfte die BAG die Samstagsarbeit später im Rahmen ihres Direktionsrechts einführen und im Rahmen billigen Ermessens auch bestimmen, welcher Arbeitnehmer an welchem Samstag die Tätigkeit zu verrichten hat.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2018 – 5 Sa 387/17